Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen – das ist die Rechtslage - dampf.consulting GmbH

7. Januar 2020by Thorsten Dampf

Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen – das ist die Rechtslage

In vielen Gemeinden werden Alters- und Ehejubiläen, also „runde“ Geburtstage ab einem bestimmten Alter, (z.B. ab dem 70. Geburtstag) oder besondere Hochzeitstage (wie Goldene Hochzeit) in der lokalen Presse oder dem örtlichen „Mitteilungsblatt“ veröffentlicht.

Hier soll es um die Frage gehen, ob das erlaubt ist und wie sich die Sachlage nach Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt. Außerdem gebe ich eine Empfehlung ab, wie es in der Praxis gehandhabt werden sollte.

 

Rechtsgrundlage

Dass es sich bei Alters- und Ehejubiläen, also den Geburts- oder Hochzeitstagen um personenbezogene Daten handelt, dürfte unstrittig sein. Ebenso die Tatsache, dass es sich bei der Weitergabe an einen Verlag um eine Dritten im Sinne der DSGVO handelt. Also braucht es nach Art. 6 der DSGVO eine Rechtsgrundlage, auf der die Weitergabe und Veröffentlichung basiert.

 

Bundesmeldegesetz (BMG) als Rechtsgrundlage?

Häufig wird in den Gemeinden der § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen herangezogen. Dort steht wörtlich

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über […]

Damit ist die grundsätzliche Rechtsgrundlage gegeben, denn der § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes hat auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiter Bestand.

Doch der Knackpunkt ist das „Verlangen“: Das Wort „Verlangen“ setzt einen Abruf der Daten des Empfängers voraus. Eine regelmäßige Übermittlung der Gemeinde an die örtliche Presse „von sich aus“ ist damit nicht zulässig.

Der bei den hessischen Gemeinden verfügbare Eildienst Nr. 71 des Hessischen Städte-. und Gemeindebundes greift genau diesen Aspekt ebenfalls auf und spricht von Auskunftsbegehren der Lokalpresse – insofern also kein Widerspruch, sondern die Bestätigung meiner vorstehenden Sätze.

In der Praxis ist es häufig so, dass die Zeitungen ein Web-Portal o.ä. bereitstellen, über welches die Jubiläumsdaten eingegeben werden können. Ist dies dann als „Verlangen“ der Presse zu sehen? In manchen Fällen ja. Es muss der eindeutige Wunsch der Presse vorliegen, die Jubiläumsdaten zur erhalten. Es sollte also irgendwie dokumentiert sein, dass die Presse irgendwann mal gesagt hat „Liebe Gemeinde, hier ist unser Web-Portal, bitte meldet uns darüber Eure Jubiläen!“. Dann muss dieses Verlangen auch nicht regelmäßig erneuert werden. Somit wäre die Übermittlung an die Presse grundsätzlich zulässig, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Was ist „Presse“?

Im Rahmen von Beschwerden taucht auch immer wieder die Frage auf, ob das örtliche Mitteilungsblatt überhaupt ein Erzeugnis der Presse ist. Dazu gibt es verschiedene Kommentare und Urteile, die sagen, das Mitteilungsblatt ist sogar als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde zu sehen, es darf grundsätzlich keine presse-ähnlichen Texte enthalten und ist daher nicht als „Presse“ einzustufen.

https://kommunal.de/amtsblatt-grundsatzurteil

https://openjur.de/u/2131465.html

Damit wäre das BMG hier als Rechtsgrundlage nicht mehr zutreffend.

Tatsächlich ist aber häufig so, dass eine Unterscheidung „Presse, oder nicht?“ gar nicht so einfach möglich ist. Für ein Presseerzeugnis spricht, dass redaktionelle Inhalte vorhanden sind (z.B. Berichte über Feste, Märkte, Vereinsaktivitäten etc.), die über eine reine amtliche Bekanntmachung hinaus gehen. Das dürfte dann der Fall sein, wenn das Mitteilungsblatt von einem Verlag erstellt wird, dieser über Inhalte entscheidet und nicht die Kommune der reine Berichterstatter und Herausgeber ist. Hier sollten dann die Jubiläen im redaktionellen Teil untergebracht werden, um eine saubere Trennung amtlich <-> Presse zu haben.

 

Was ist unsere Empfehlung?

In der Praxis wir gerne argumentiert, gerade bei den älteren Bürgern beschwere sich ja niemand darüber, wenn der Geburtstag im Mitteilungsblatt veröffentlicht wird. Manchmal sei der Ärger sogar größer, wenn die Gemeinde Alters- und Ehejubiläen nicht veröffentlicht und der Bürgermeister nicht zum Gratulieren vorbei kommt. Wer eine Veröffentlichung nicht möchte, könne sich ja eine Übermittlungs- und Auskunftssperre im Melderegister einrichten lassen.

Das greift als Argument allerdings zu kurz. Die Gemeinde muss datenschutzkonform handeln und eine klare Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Daten haben. Das bedeutet, es muss klar geklärt sein, ob das „Verlangen der Presse“ geben ist.

Ich rate meinen Kunden ganz klar davon ab, die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen aufgrund des § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes vorzunehmen, auch wenn die rechtlichen Grundlagen erfüllt sind.

Diese Regelung im Bundesmeldegesetz ist aus der Zeit gefallen und passt nicht mehr zur heutigen Lebenswirklichkeit!

Das stärkste Argument ist hier die zunehmende Kriminalität gegenüber älteren Menschen. Denken wir an den Enkeltrick und andere fiese Betrugsmaschen, die sich speziell an ältere Menschen richten. Und dann wollen wir wirklich Name und Alter, evtl. sogar noch mit vollständiger Wohnanschrift, veröffentlichen?

https://www.polizei.hessen.de/Schutz-Sicherheit/Rat-und-Vorsorge/Sicherheit-fuer-Senioren/

https://www.pfiffige-senioren.de/

Zu Bedenken ist auch, dass die heutigen Zeitungen und Mitteilungsblätter meistens auch im Internet weltweit verfügbar sind…

Ich glaube, vor diesem Hintergrund kann man es als Bürgermeister oder Verwaltung sehr gut in der Bevölkerung vertreten, dass man auf die Veröffentlichung verzichtet. Im Bundesmeldegesetz steht schließlich auch nur, dass die Meldebehörde Auskunft erteilen darf, eine Pflicht zur Auskunft an die Presse gibt es hingegen nicht. Weiterhin spart sich die Verwaltung dadurch eine Menge Arbeit, nicht nur bei der Weitergabe der Daten. Dieser Sachverhalt sorg für häufige Beschwerden und Ärger. Das ist, ganz nebenbei erwähnt, auch die Auffassung des Hess. Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, denn auch dort liegen zu diesem Themenbereich unverhältnismäßig viele Beschwerden vor, wie man mir in einem Telefonat bestätigte.

Und wenn es doch partout so sein soll: Dann empfehle ich, die Veröffentlichung der Jubiläen auf eine Einwilligung zu stützen, damit jede Person ausführlich darüber aufgeklärt ist, dass und wie die persönlichen Jubiläumsdaten veröffentlicht werden. Diese Einwilligung muss von jeder Person eingeholt werden und natürlich den datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Einwilligung genügen.

Dazu ist z.B. eine Mitteilung im Amtsblatt, über die Internetseite etc. möglich, in der erklärt wird, dass zukünftig grundsätzlich keine Alters- und Ehejubiläen mehr veröffentlicht werden und gleichzeitig auf die Möglichkeit der Einwilligung (z.B. mit Verlinkung zum entsprechenden Formular) hinweist. So wird dem Datenschutz Rechnung getragen und es gibt eine gute Lösung, wenn auch die Veröffentlichung von Geburtstagen und Hochzeitstagen nicht verzichtet werden soll. Aber wie gesagt, aus meiner Sicht ist dies nur der zweitbeste Weg, der Beste ist der Verzicht auf die Veröffentlichung.

Weitere Infos dazu gibt es auch im Kurzpapier des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz: https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki05.html

 

[Update 09.06.2020] – 48. Tätigkeitsbericht des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht Nr. 48 https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2022-08/2019_48_tb.pdf (ab Seite 27) zu diesem Thema der Alters- und Ehejubiläen Stellung. Er schreibt ganz klar, dass ein gemeindliches Mitteilungsblatt nicht unter den Presse-Begriff fällt. Damit bleibt für eine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen nur der Weg über eine Einwilligung. Die häufig anzutreffende Praxis einer Widerspruchslösung ist nach der DSGVO nicht zulässig.

 

Hinweis:

Die oben genannten Punkte stellen keine Rechtsberatung dar. Wir sind Praktiker mit Herz, Hirn und Verstand. Als ausgebildete Datenschutzexperten beraten wir seit vielen Jahren zahlreiche Kommunen deutschlandweit bei der Umsetzung des Datenschutzes. Alle Angaben machen wir nach bestem Wissen und Gewissen. Wir verfügen über 20 Jahre unternehmerische Erfahrung und sind an Lösungen und Umsetzungen interessiert, die in der Praxis auch funktionieren und anwendbar sind. Genau so richten wir unsere Beratung aus.

Habt ihr noch Fragen?
Gerne sind wir für euch da!
dampf.consulting GmbH
Am Lermetsrain 9, 35327 Ulrichstein
Cookie Consent mit Real Cookie Banner