Häufig gestellte Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz / Whistleblowing-FAQ

Das Whistleblower-Schutzgesetz erstreckt sich auf eine breite Palette von Personen: Angestellte, Auszubildende, Stellenbewerber:innen, Personen im Zivildienst, Zeitarbeitskräfte sowie Solo-Selbständige und behinderte Menschen in Werkstätten. Beamte, Soldat:innen und Richter:innen fallen ebenfalls unter dieses Gesetz und genießen den gleichen Schutz wie Angestellte. Darüber hinaus sind Personen, die Hinweisgeber:innen unterstützen oder mit ihnen in Verbindung stehen, wie etwa Ehepartner:innen, ebenfalls geschützt.

Das Gesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft, nachdem es am 12. Mai vom Bundesrat bestätigt und am 2. Juni im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Arbeitgeber:innen mit weniger als 250 Mitarbeitenden müssen interne Meldewege bis zum 17. Dezember 2023 einrichten. Die Bußgeldvorschriften für Arbeitgeber:innen werden sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes wirksam, also ab dem 2. Dezember 2023.

Hinweisgeber:innen haben die Möglichkeit, Meldungen entweder intern bei ihrem Arbeitgeber oder extern bei staatlichen Stellen einzureichen. Unternehmen müssen interne Meldestellen einrichten, die entweder spezielle Systeme, benannte Ansprechpartner:innen oder externe Dienstleister:innen wie Anwaltskanzleien umfassen können. Externe Meldestellen werden vom Staat betrieben, mit der Hauptstelle beim Bundesamt der Justiz. Für Finanzverstöße gibt es spezielle externe Meldestellen bei der BaFin und für Kartellrechtsverstöße beim Bundeskartellamt.

Direkte Meldungen an externe Stellen sind für Hinweisgeber:innen möglich, auch wenn das deutsche Gesetz hierzu keine klare Aussage trifft. Nach europäischer Richtlinie stehen interne und externe Meldungen gleichberechtigt nebeneinander. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 b), Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 10 2. Halbsatz der Whistleblower-Richtlinie.

Das Gesetz ermöglicht anonyme Meldungen, verpflichtet Arbeitgeber:innen jedoch nicht, anonyme Meldekanäle bereitzustellen. Es gibt keine Garantie, dass Meldungen anonym bleiben, und Unternehmen müssen anonyme Meldungen nicht zwingend bearbeiten.

Eine Offenlegung, also die Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit oder Presse, ist unter bestimmten Umständen für Hinweisgeber:innen geschützt. Dies gilt insbesondere in Notfällen oder bei drohenden irreversiblen Schäden, die das öffentliche Interesse gefährden. Auch wenn Repressalien drohen oder bei Unterdrückung von Beweismitteln, sowie nach einer externen Meldung ohne angemessene Reaktion, ist der Schutz gegeben. Beratung vor solch einer Offenlegung wird dringend empfohlen.

Der Schutz für Hinweisgeber:innen hängt von mehreren Faktoren ab: dem gemeldeten Verstoß gegen relevante Rechtsvorschriften, der Art der Meldung, der Wahl der richtigen Meldestelle und der Wahrhaftigkeit der Meldung. Meldungen müssen an die vorgesehenen internen oder externen Stellen gerichtet werden. Nicht jede Meldung von Missständen fällt unter den Schutz des Gesetzes, sondern nur solche, die spezifische Rechtsverstöße betreffen. Der Schutz gilt, wenn die Meldung im guten Glauben an ihre Richtigkeit erfolgte.

Auch Meldungen, die nicht den Voraussetzungen des Gesetzes entsprechen, sind erlaubt und bieten einen gewissen Schutz. Hierbei ist auf allgemeine Rechtsvorschriften, wie das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, zurückzugreifen.

Das Gesetz verbietet Repressalien gegen Hinweisgeber:innen. Als Repressalien gelten unter anderem Kündigungen, Herabstufungen, Versetzungen, Gehaltskürzungen, negative Leistungsbeurteilungen, Diskriminierung und „Blacklisting“. Repressalien sind nach dem Gesetz unwirksam, jedoch sind kurze Fristen für rechtliche Schritte zu beachten. Das Gesetz sieht eine Vermutung vor, dass Benachteiligungen aufgrund der Meldung erfolgen, wobei der Arbeitgeber den Gegenbeweis erbringen muss.

Das Gesetz sieht einen Schadensersatzanspruch vor, um benachteiligte Personen so zu stellen, als ob die Benachteiligung nicht eingetreten wäre. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ist nach EU-Recht vorgesehen, jedoch im deutschen Gesetz nicht explizit erwähnt. Das Gesetz schließt zudem Forderungen nach Vertragsabschluss oder beruflichem Aufstieg aus.

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher Meldung ist der Hinweisgeber:in zum Schadensersatz verpflichtet.

Arbeitgeber:innen mit mehr als 50 Mitarbeitenden sind verpflichtet, interne Meldekanäle einzurichten. Diese Pflicht betrifft auch bestimmte Branchen mit weniger Beschäftigten.

Die Ausgestaltung des internen Meldekanals unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Nicht-Einrichtung eines Meldekanals kann zu Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro führen. Arbeitnehmer:innen können sich in solchen Fällen an externe Meldestellen wenden.

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